Die
Sportfischerprüfung in Hessen
Kopie aus der Homepage des Verbandes
Hessischer Sportfischer!

Die Fischerprüfung in Hessen
Wer einen hessischen Fischereischein (Jahres-,
Fünfjahres- oder Zehnjahresfischereischein) erwerben möchte, muß zuvor
die staatliche Fischerprüfung ablegen
(§ 28 des Hessischen Fischereigesetzes -HFischG- vom 19.12.1990,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2010).
Die Prüfung selbst ist in der
Verordnung über die Fischerprüfung und die Fischereiabgabe vom
19.12.1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2010, geregelt.
Der Weg zur Fischerprüfung
Der Weg zur Fischerprüfung in Hessen besteht aus zwei
Abschnitten:
1. dem Vorbereitungslehrgang beim Verband
2. der staatlichen Prüfung bei der Fischereibehörde.
Der Vorbereitungslehrgang
Der Vorbereitungslehrgang dauert mindestens 40
Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und umfaßt fünf Sachgebiete:
1. Allgemeine Fischkunde
2. Spezielle Fischkunde
3. Gewässerkunde
4. Gerätekunde
5. Gesetzeskunde
Grundlage für die Ausbildung ist das "Heintges Lehr-
und Lernsystem".
Während des gesamten Lehrgangs besteht Anwesenheitspflicht.
Der Lehrgang schließt mit einem schriftlichen Test unter
prüfungsähnlichen Bedingungen ab. Im Test sind, wie in der späteren
staatlichen Prüfung, 60 Fragen aus der rund 650 Fragen umfassenden
offiziellen Fragensammlung zu beantworten, und zwar 12 aus jedem
Sachgebiet. Das Testergebnis zeigt sowohl dem Prüfungsbewerber als auch
dem Ausbilder, ob das Ausbildungsziel erreicht wurde. Ist dies der Fall,
erhält der Prüfungsbewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche (!)
Teilnahme am Lehrgang. Ist das Testergebnis nicht ausreichend, erhält
der Prüfungsbewerber die Möglichkeit zur Nachschulung.
Die Höhe der Lehrgangsgebühr beträgt 120,00 €. Zu der Lehrgangsgebühr
kommen noch Kosten für Lehrgangsunterlagen (Bücher, Fragensammlung,
Arbeitsmappen usw.), falls diese gewünscht werden. Welche Unterlagen im
einzelnen sinnvoll sind, wird zu Beginn eines jeden Lehrgangs
ausführlich erläutert.
Die staatliche Prüfung
Die Prüfung ist in der Regel bei der Unteren
Fischereibehörde abzulegen, in deren Zuständigkeitsbereich (Kreis,
kreisfreie Stadt) der Prüfungsbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt
(Wohnsitz) hat. Ausnahmen sind möglich (zuständige Behörde fragen) (§ 3
Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
Die Unterlagen für die Anmeldung sind bei der zuständigen Unteren
Fischereibehörde erhältlich.
Der Anmeldung sind beizufügen :
1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Vorbereitungslehrgang (§ 5 Abs. 3 der VO über die Fischerprüfung und
über die Fischereiabgabe)
2. Bescheinigung über die eingezahlte Prüfungsgebühr in Höhe von € 30,-
(§ 5 Abs. 2 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe)
3. polizeiliches Führungszeugnis, falls die Behörde ein solches verlangt
(fragen!)
4. bei minderjährigen Antragstellern: Einverständniserklärung des
gesetzlichen Vertreters (§ 5 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und
über die Fischereiabgabe)
Die Anmeldung zur Prüfung muß der zuständigen Unteren Fischereibehörde
mitsamt den erforderlichen Unterlagen spätestens 4 Wochen vor dem
Prüfungstermin vorliegen (§ 5 Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und
über die Fischereiabgabe)
In der Prüfung sind 60 Fragen aus der staatlichen Fragensammlung zu
beantworten, und zwar 12 aus jedem Sachgebiet (§ 6 Abs. 2 der VO über
die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn er mindestens 45 Fragen
richtig beantwortet hat. Dabei müssen in jedem Sachgebiet mindestens 9
Fragen richtig beantwortet sein (§ 7 Abs. 2 der VO über die
Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
Der Prüfling erhält nach erfolgreicher Prüfung ein Zeugnis mit der
Bewertung "bestanden" (§ 7 Abs. 3 der VO über die Fischerprüfung und
über die Fischereiabgabe).
Eine nicht bestandene Prüfung muß vollständig wiederholt werden (§ 9
Abs. 1 der VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
Der Prüfling muß vor jeder Prüfungswiederholung nachweisen, daß er
erneut an einem Vorbereitungslehrgang teilgenommen hat (§ 9 Abs. 2 der
VO über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe).
Die Anzahl der Prüfungswiederholungen ist nicht begrenzt.


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