1. Ausweispapiere
Zur Ausübung der Fischwaid sind folgende Ausweißpapiere
erforderlich und stets mitzuführen:
- Angelerlaubnisschein " Schultheis-Weiher"
- gültiger Jahresfischereischein
- Mitgliederausweis des jeweiligen Vereins
2. Fangausübung
Das Angeln ist nur vom Ufer aus gemäß den für en
Schultheis-Weiher festgelegten örtlichen und jeweiligen
fischereigesetzlichen Bestimmungen gestattet.
Am Schultheis-Weiher ist der Fischfang nur in der Zeit vom 15.
März bis 31. Dezember erlaubt.
Das Eisfischen ist generell verboten.
3. Angeln mit toten Koderfischen <---- NEU!
Beim Angeln mit Köderfischen muß sich der Angler auf eine
Wurfweite von ca.15m maximal beschränken (Uferbereich), wobei
auch hier fängig gestellte Angelruten unter dauernder Aufsicht
stehen müssen. Das Angeln mit lebenden Köderfischen/Wirbeltieren
ist generell verboten.
4.Fangebschränkungen
Pro Woche und Person:
- 2 Edelfische (Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Forelle,
Saibling, Aal).
- Weißfische maximal 6 kg (Weißfische unter 15 cm dürfen
nur für den eigenen Bedarf gefangen werden)
Der getätigte Fang muß sofort in die Fangliste
eingetragen werden
5. Schonmaßnahmen
<---- NEU!
Es ist Pflicht, beim Angeln stets einen Unterfangkescher, eine
Löseschere oder -zange und
ein Bandmaß/Maßstab bereitzuhalten und gegebenenfalls auch zu
benutzen. Fängig gestellte
Angelruten sind immer unter Aufsicht zu halten. Es sind nur
Einzelhaken zu verwenden. Gilt nicht
Blinker, Wobbler oder Spinner. Das Mindestmaß für Hecht beträgt
60cm.
6. Anfüttern
Maximal 2 Liter Naßfutter pro Fangtag. Es ist verboten,
Küchenabfälle zum Anfüttern zu verwenden.
7. Fanggerät
Erlaubt sind 2 Raubfisch- oder Friedfischangeln. Das Fischen mit
Blinker, Wobbler oder Spinner ist nur gestattet, wenn der
Abstand zum nächsten besetzten Angelplatz mindestens 15m
beträgt.
8. Naturschutz
Der Schultheis-Weiher ist Naturschutzgebiet!
Verstöße gegen bestehende Naturschutzvorschriften, wie das
Anlegen offener Feuerstellen, Grillen, das Abschneiden von
Büschen, Bäumen, Rohr, Schilf, das Zelten, Campieren und Lagern
(Liege, Luftmatratze, Schlafsack), das Befahren mit
Motorfahrzeugen innerhalb des Naturschutzgebietes, gegen das
HFischG oder Gewässerordnung werden sofort mit Entzug der
Angelerlaubnis für das laufende Jahr geahndet. Eine eventuelle
dadurch verursachte strafrechtliche Verfolgung ist von dem
jeweiligen Mitglied selbst zu vertreten.
9. Kontrollen
Den Fischereiaufsehern und sonstigen, mit entsprechenden
Ausweisen versehenen Personen oder auch staatliche
Kontrollorganen, sind Ausweispapiere auf Verlangen vorzuzeigen.
Dies gilt auch für die Fangliste, sowie die bereits getätigten
Fänge. Den Anordnungen dieser Personen ist folge zu leisten
Aufgestellt: Offenbach a.M, im Dezember
1993 Stand März 2002 |