Zur Information

An allen Gewässern des ASV Fechenheim-Bischofsheim

ist das Betreiben von  Strom erzeugenden Aggregaten verboten

Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden,

 aus dem sie stammen.

Bei Zuwiderhandlung muss mit Vereinausschluss gerechnet werden

Siehe Gewässerordnung

Zur Information

Wer beim Zurücksetzen von massigen Fischen

an den IG Gewässern angetroffen wird,

muss mit Vereins Ausschluss rechnen

Wichtige Hinweise:

Das Raubfischangeln an allen Seen

des ASV Fechenheim-Bischofsheim

ist vom 01.02. bis 15.04.

VERBOTEN

Zusätzliche Gewässersperren werden durch rote Bojen markiert

Folgende Änderungen der Gewässerordnung für

 Gäns- und Waldsee treten mit sofortiger Wirkung ein:

Ab sofort ist das Anfüttern an Gäns- und Waldsee in der Zeit vom 31.10. bis zum 30.04. verboten. Ab dem 01.05. ist das Anfüttern im Rahmen der Gewässerbestimmungen (1 Liter Trockenfutter) erlaubt.

In der Woche dürfen max. 3 Edelfische entnommen werden.

Das Zelten und Feuer machen  auch Grill, Gaskartuschen, Brenner usw. ist verboten,

So genannte Brolly´s (Schirme mit Seitenteilen, Boden und / oder Front) sowie

Liegen, Karpfenliegen sind verboten.

Normaler Angelschirm und Angelstuhl sind erlaubt

 

Wenn Angelkollegen  Verstöße entdecken (wie z.B. zu viele Fische gefangen zu viele Ruten im Wasser usw...)

Bitte dieses melden und das grundsätzlich mit Beweisen z.B.. Namen/od. Nummernschild.

Damit wir durchgreifen können.

Ohne Beweise womit wir den Schuldigen ausmachen können helfen uns Meldungen in keinster Weise weiter.

Und im Handyzeitalter sollte es jedem möglich sein Beweise zu sammeln/zu machen und diese an uns weiter zu leiten.

Dieses gilt für alle Seen

 

 


Für Babenhausen ergeben sich folgende Änderungen:


1. In der Woche dürfen max. 5 Edelfische entnommen werden.
2. Das befahren mit dem Boot ist nur zum absenken des Köder oder drillen eines Großfisches erlaubt. Der Köder darf max. 150 m vom eigenen Angelplatz abgesenkt werden. Das benutzen von Luftmatratzen, Schwimmringen etc. ist verboten.
3. Das Einfahrtstor muss immer geschlossen werden, auch bei kurzen Fahrten zum einkaufen oder tanken.
4. Auf dem Seegelände gilt eine Höchstgeschwindigkeit von max. 5 Km/h
5. Das Beschneiden von Bäumen, Büschen und Schilf, sowie das Anlegen von neuen Angelplätzen ist verboten.
6. Lagerfeuer dürfen nur in den dafür vorgesehen Behältnissen in der entsprechenden Größe entzündet werden. Die Feuertonnen sind nicht als Abfallbehälter zu zweckentfremden.
7. Das mitbringen von Baumaterial ist nur nach Absprache mit dem Gewässerwart erlaubt.
Langzeitangeln am Kieselsee:
1. Der Angelplatz darf max. für einen Zeitraum von 10 Tagen belegt werden, danach muss der Angelplatz geräumt werden.
2. Das Camp darf am Tag max. 4 Std. von dem Angler verlassen werden, ansonsten ist das Camp abzubauen und der Angelplatz zu räumen.
3. Beim verlassen der Angelstelle ist der Uferbereich frei zuräumen, so dass er jeder Zeit begehbar ist.
Beitragsüberweisung: Bitte geben Sie auf dem Überweisungsträger den Namen an, für wen der Beitrag überwiesen wurde.

vom 01.02. bis 15.04. Raubfischverbot an allen Seen des ASV Fechenheim-Bischofsheim

Anhang zur Gewässerordnung in Babenhausen

 

 

 

Schultheis-Weiher-Gewässerordnung

Als Anlage neue Gewässerordnung  

Schultheißweiher

1. Ausweispapiere
Zur Ausübung der Fischwaid sind folgende Ausweißpapiere erforderlich und stets mitzuführen:
- Angelerlaubnisschein " Schultheis-Weiher"
- gültiger Jahresfischereischein
- Mitgliederausweis des jeweiligen Vereins

2. Fangausübung
Das Angeln ist nur vom Ufer aus gemäß den für en Schultheis-Weiher festgelegten örtlichen und jeweiligen fischereigesetzlichen Bestimmungen gestattet.
Am Schultheis-Weiher ist der Fischfang nur in  der Zeit vom 15. März bis 31. Dezember erlaubt.
Das Eisfischen ist generell verboten.

3. Angeln mit toten Koderfischen <---- NEU!
Beim Angeln mit Köderfischen muß sich der Angler auf eine Wurfweite von ca.15m maximal beschränken (Uferbereich), wobei auch hier fängig gestellte Angelruten unter dauernder Aufsicht stehen müssen. Das Angeln mit lebenden Köderfischen/Wirbeltieren ist generell verboten.

4.Fangebschränkungen
Pro Woche und Person:
- 2 Edelfische (Karpfen, Schleie, Hecht, Zander, Forelle, Saibling, Aal).
- Weißfische maximal 6 kg (Weißfische unter 15 cm dürfen nur für den eigenen Bedarf gefangen werden)
Der getätigte Fang muß sofort in die Fangliste eingetragen werden

5. Schonmaßnahmen <---- NEU!
Es ist Pflicht, beim Angeln stets einen Unterfangkescher, eine Löseschere oder -zange und
ein Bandmaß/Maßstab bereitzuhalten und gegebenenfalls auch zu benutzen. Fängig gestellte
Angelruten sind immer unter Aufsicht zu halten. Es sind nur Einzelhaken zu verwenden. Gilt nicht
Blinker, Wobbler oder Spinner. Das Mindestmaß für Hecht beträgt 60cm.

6. Anfüttern
Maximal 2 Liter Naßfutter pro Fangtag. Es ist verboten, Küchenabfälle zum Anfüttern zu verwenden.

7. Fanggerät
Erlaubt sind 2 Raubfisch- oder Friedfischangeln. Das Fischen mit Blinker, Wobbler oder Spinner ist nur gestattet, wenn der Abstand zum nächsten besetzten Angelplatz mindestens 15m beträgt.

8. Naturschutz
Der Schultheis-Weiher ist Naturschutzgebiet!
Verstöße gegen bestehende Naturschutzvorschriften, wie das Anlegen offener Feuerstellen, Grillen, das Abschneiden von Büschen, Bäumen, Rohr, Schilf, das Zelten, Campieren und Lagern (Liege, Luftmatratze, Schlafsack), das Befahren mit Motorfahrzeugen innerhalb des Naturschutzgebietes, gegen das HFischG oder Gewässerordnung werden sofort mit Entzug der Angelerlaubnis für das laufende Jahr geahndet. Eine eventuelle dadurch verursachte strafrechtliche Verfolgung ist von dem jeweiligen Mitglied selbst zu vertreten.

9. Kontrollen
Den Fischereiaufsehern und sonstigen, mit entsprechenden Ausweisen versehenen Personen oder auch staatliche Kontrollorganen, sind Ausweispapiere auf Verlangen vorzuzeigen. Dies gilt auch für die Fangliste, sowie die bereits getätigten Fänge. Den Anordnungen dieser Personen ist folge zu leisten

Aufgestellt: Offenbach a.M, im Dezember 1993                Stand März 2002

 

 

 
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